Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen (AGB) gelten ausschließlich für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie für sämtliche von der forbis Balkon- und Treppenbau GmbH (nachfolgend forbis genannt) abgeschlossenen Verträge (z. B. Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge usw.). Mit dem Vertragsabschluss gelten die AGB als vereinbart. Der Kunde (z.B. Käufer, Auftraggeber usw.) verzichtet bei Abschluss eines Vertrages mit forbis gleichzeitig auf seine gegebenenfalls vorhandenen eigenen AGB und erkennt hiermit an, dass er ausdrücklich auf diese AGB hingewiesen worden ist und er die Möglichkeit hatte, diese AGB zur Kenntnis zu nehmen.

Weitergehende Vereinbarungen zwischen forbis und dem Kunden oder mündliche Zusicherungen von Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; mündliche Abreden sind demgemäß nicht wirksam.

Diese AGB gelten auch dann, wenn der Kunde den abgeschlossenen Vertrag abweichend von diesen AGB oder unter Verwendung seiner eigenen AGB (z.B. Einkaufsbedingungen) bestätigt.

2. Angebote / Vertragsabschluss

Von forbis abgegebene Angebote sind bis zum Vertragsabschluss für forbis jederzeit widerruflich, sie sind als unverbindliche Vorschläge zu betrachten und verpflichten forbis nicht zur Annahme.

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Maße, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Maßzeichnungen, sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Entwürfen sowie anderen Unterlagen behält sich forbis das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzusenden.

Der Vertragsabschluss erfolgt dadurch, dass forbis das Angebot des Kunden zum Abschluss des Vertrages schriftlich annimmt (Auftragsbestätigung); sollte forbis einen bereits anderweitig zustande gekommenen Vertrag schriftlich bestätigen, ist für den Vertragsinhalt ergänzend der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend; dies gilt auch, wenn Verträge von bevollmächtigten Außendienstmitarbeitern und/oder Handelsvertretern mit Wirkung für forbis abgeschlossen werden.

Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen, kaufmännischen Bestätigungsschreiben und/oder Rechnungen dürfen von forbis einseitig nachträglich berichtigt werden. Rechtsansprüche des Kunden aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in einem offensichtlichen Widerspruch zu den sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, bestehen nicht.

3. Preise

Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht und sonstige Versandspesen, Versicherung und Zoll. Bei Montage der Ware durch forbis gelten die Preise für den normalen Arbeitsaufwand. Aufwendungen für zusätzliche Nebenarbeiten werden gesondert berechnet. Nebenarbeiten sind alle Arbeiten, die nicht unmittelbar mit der Montage der Produkte von forbis im Zusammenhang stehen. Ergeben sich zusätzliche Kosten daraus, dass vom Kunden erteilte Angaben, vorgelegte Baupläne, Grundrisse und Zeichnungen unrichtig sind, so gehen diese Kosten zu Lasten des Kunden, es sei denn, die Unrichtigkeiten werden von forbis erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt. Sollten bis zum Liefer- bzw. Einbautag Kostenänderungen eintreten, bleibt eine Angleichung vorbehalten.

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Es gilt die am Tag der Lieferung gültige Mehrwertsteuer.

4. Zahlung

Die Zahlung ist in bar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserteilung netto Kasse zu leisten.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen durch den Kunden, gleich aus welchem Grunde, ist nicht statthaft.

§ 321 BGB gilt auch, wenn die vor Vertragsabschluss vorhandene Vermögensverschlechterung bei dem Kunden forbis erst nachher bekannt geworden ist.

Bei Verzug des Kunden berechnet forbis Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

forbis hat das Recht, in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen von dem Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen. Die standardmäßigen Abschlagszahlungen staffeln sich wie folgt:

20 % bei Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung,
30 % bei Zusendung von Statik und – sofern erforderlich – Fundamentplan,
40 % bei Montagebeginn bzw. zum Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Montagetermins, sofern forbis mit der Montage beginnen könnte, die Montage jedoch aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, noch nicht ausgeführt werden kann,
10 % mit Schlussrechnung.

Abweichende Regelungen sind bei Vertragsabschluss schriftlich festzulegen.

5. Lieferzeiten

Soweit die Ware von forbis geliefert wird, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware das Werk verlassen hat. Teillieferungen sind zulässig.

Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen kann nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges übernommen werden. Die Folgen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Herstellung und andere unvorhergesehene Umstände bei forbis und deren Lieferanten berechtigen forbis, die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben.

Ist der Versand der Ware vereinbart, so gilt die Ware als geliefert, sobald forbis sie dem Spediteur oder beauftragten Dritten zum Versand übergeben hat. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die Verpflichtung des Kunden zur rechtzeitigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bleibt davon unberührt.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

6. Einbauvoraussetzungen

Wird die Ware von forbis eingebaut, so hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle gut zugänglich und der Einbau ohne Behinderung möglich ist. Die Baustelle muss so hergerichtet sein, dass die Ware von forbis ordnungsgemäß eingebaut werden kann. Grundsätzlich sind die erforderlichen statischen Berechnungen und Maßnahmen vom Kunden vor Einbaubeginn vorzunehmen. Alle erforderlichen Genehmigungen sind vom Kunden auf seine Kosten zu beschaffen und forbis vor Einbaubeginn vorzulegen. Vor Beginn des Einbaus muss an der Baustelle eine weisungsberechtigte Person zur Einweisung der Monteure anwesend sein. Unmittelbar nach Erstellung des Gewerkes muss eine abnahmeberechtigte Person anwesend sein, damit die Abnahme gemeinsam mit einem Monteur von forbis an der Baustelle erfolgen kann.

7. Gefahrenübergang

Bei Lieferung der Ware erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald ihm die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist, spätestens jedoch mit Beginn der Verladearbeiten beim Verlassen des Werkes von forbis. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

Bei Einbau der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald das Werk abgenommen ist. Kommt der Kunde mit der Abnahme der Leistungen in Verzug, so geht die Gefahr bereits mit Verzugsbeginn auf ihn über.

8. Gewährleistung

Bei Lieferung der Ware hat der Kunde diese und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen. Er hat alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens binnen 5 Werktagen nach der Entdeckung gegenüber forbis schriftlich geltend zu machen.

Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Im Geschäftsverkehr mit kaufmännischen Kunden gelten die §§ 377 ff. HGB unmittelbar.

Transportschäden sind forbis unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fern-verkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch, Schwund u. ä. ist bei Rechnungslegung berücksichtigt und kann – soweit zumutbar – nicht beanstandet werden.

Bei einem rechtzeitig gerügten Mangel gehen die Gewährleistungen nach Wahl von forbis auf Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Ware. Für die von forbis nicht selbst hergestellten Waren übernimmt forbis die Gewährleistung nur in dem Umfang, in dem der Lieferant von forbis die Gewährleistung übernommen hat und nur in der Weise, dass forbis die ihm gegen den Lieferanten zustehenden Ansprüche an den Kunden abtritt.

Bei Einbau der Ware durch forbis hat der Kunde oder eine von ihm mit der Abnahme beauftragte Person das Werk unverzüglich abzunehmen. Findet keine unverzügliche Abnahme statt, so kann forbis verlangen, dass eine solche spätestens binnen 12 Werktagen durchgeführt wird. Zeigt forbis stattdessen schriftlich die Fertigstellung der Leistungen an, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. forbis verpflichtet sich, den Kunden bei Beginn der Frist hierauf besonders hinzuweisen. Wegen wesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme des Werks bis zur Mängelbeseitigung verweigern. Die Abnahmeverweigerung und Mängelrüge ist forbis schriftlich mitzuteilen.

Bei fristgerecht berechtigter Mängelrüge einer fehlerhaften Werkleistung werden die Mängel von forbis nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Eine Mangelbeseitigung durch den Kunden auf Kosten von forbis ist nur möglich, wenn der Kunde forbis zuvor eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat und forbis der Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht nachgekommen ist. forbis haftet nicht für Mängel, die auf die Leistungsbeschreibung oder Anordnung des Kunden oder auf von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistungen eines anderen Unternehmers zurückzuführen sind. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Kunden beginnt mit der Abnahme des Werks. Sie beträgt grundsätzlich 6 Monate, bei Arbeiten an einem Grundstück 1 Jahr. Wird Ware von forbis in ein Bauwerk eingebaut bzw. mit dem Bauwerk verbunden, so beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.

Ansprüche des Kunden auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind, soweit nicht der Kunde durch die Zusicherung einer Eigenschaft gegen den Eintritt gerade solcher Schäden abgesichert werden sollte, ausgeschlossen, wenn nicht dem Vertretungsorgan und/oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von forbis Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Bei Holzarbeiten wird von forbis keine Garantie für Nichteintritt von Bläue, Verfärbungen, Farb- und Maserungsunregelmäßigkeiten sowie sonstigen natürlich bedingten Unregelmäßigkeiten übernommen. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der optischen Identität mit anderen Einrichtungsgegenständen, ausgetauschten Teilen oder forbis überlassenen Mustern.

Bei Stahl, Edelstahl und sonstigen Metallen übernimmt forbis keine Garantie für Struktur und Oberflächengleichheit bzw. -dauerhaftigkeit.

Bei Verzinkungen, Verchromungen, Rostschutzgrundierungen, Farbanstrichen und sonstigen Oberflächenbehandlungen übernimmt forbis keine Garantie für Nichteintritt von Rost oder Durchrostung. Ebenso werden eventuell vorgeschriebene Beschichtungsstärken oder Farbidentitäten nicht garantiert.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat. Die Annahme von Wechseln oder Schecks gilt nur zahlungshalber, daher geht das Eigentum an der gelieferten und/oder eingebauten Ware erst mit der endgültigen Tilgung der Schuld auf den Kunden über. Zahlung durch Scheck unter gleichzeitiger Begründung eines Finanzierungsverhältnisses durch Wechsel gilt nicht als Tilgung der Forderung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist forbis zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Der Kunde tritt schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; forbis nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem Rechnungsbetrag von forbis zzgl. eines Sicherungszuschlags von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von forbis steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilwert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. forbis ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an forbis abgetretenen Forderungen. forbis wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von forbis hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; forbis ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(3) Soweit die Ware von forbis nicht selbst eingebaut wird, ist der Kunde berechtigt, diese im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten. Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für forbis, ohne dass forbis hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von forbis. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht forbis gehörender Ware erwirbt forbis Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht forbis gehörender Ware gemäß §§ 947 und 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird forbis Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an forbis Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von forbis stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.

Wird die Ware vom Kunden in bewegliche Sachen eines Dritten eingebaut, so gelten die Regelungen des Absatzes (2).

Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; forbis nimmt die Abtretung an. Hinsichtlich des Werts und der Einziehung der zur Sicherheit abgetretenen Forderung gilt Absatz (2).

Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; forbis nimmt die Abtretung an. Höhe und Einziehung der Forderungen richten sich nach Absatz (2).

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Gleiches gilt für die forbis zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen Dritte im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Zugriff auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen, so sind diese auf das Eigentum von forbis bzw. die Forderungsabtretung an forbis hinzuweisen. forbis ist unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen.

(5) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist forbis berechtigt, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten zurückzunehmen.

(6) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von forbis um mehr als 10 %, so ist forbis insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach eigener Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von forbis aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Kunden über.

10. Rücktrittsrechte und sonstige Rechte

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Punkt 6. dieser Bedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb von forbis erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht forbis das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten sowie Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen forbis und dem Kunden ist im vertraglichen Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 38 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, 57462 Olpe, und zwar unabhängig von der Höhe des Streitwertes.

Beim vertraglichen Geschäftsverkehr mit einem Nicht-Kaufmann gilt Olpe als vereinbarter Gerichtsstand, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

forbis behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Klage auch am Wohn- und/oder Geschäftssitz des Kunden zu erheben.

12. Geltendes Recht / Salvatorische Klausel

Die Geltung deutschen Rechts gilt als vereinbart; die Geltung des internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Soweit der Kunde kein Kaufmann im Sinne des § 24 AGB-Gesetzes ist, gelten die AGB, soweit dies nach dem AGB-Gesetz im Rahmen der herrschenden Rechtsprechung zulässig ist; ist der Kunde Kaufmann, so wird ausdrücklich auf § 24 AGB-Gesetz hingewiesen.

Olpe, im November 2017